Amtliche Gütestelle

Das Verfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle stellt für Sie eine Möglichkeit dar, einen Konflikt mit einem Gegner durch Unterstützung einer neutralen Person, der Schlichtungsperson, zu lösen. Das Gütestellenverfahren wird von einer Partei durch Antrag auf Durchführung eines solchen Verfahrens eingeleitet. Durch die Zustellung des Antrags durch die Gütestelle an den Gegner wird die Verjährung von Ansprüchen gemäß §204, Abs.1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches gehemmt. Grundsätzlich kann die Schlichtungsstelle zur einvernehmlichen Beilegung von allen Fällen in Anspruch genommen werden, in denen nach dem Gesetz die Parteien eine Streitigkeit selbst beilegen können. In bestimmten Fällen ist nach §10 des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes NRW sogar eine obligatorische Streitschlichtung vorgesehen. In diesen Fällen ist ein Klageverfahren vor den zuständigen Gerichten erst dann möglich, wenn ein Schlichtungsverfahren erfolglos abgeschlossen worden ist. Besonders geeignet ist das Schlichtungsverfahren vor der Gütestelle dann, wenn die Parteien noch die Möglichkeit einer Einigung sehen und durch professionelle Unterstützung ein rechtssicheres Ergebnis erzielen wollen.

Ihre Anwältin

Dr. Andrea Hupach








