Steuerstrafrecht

Wenn die Steuerfahndung 3x klingelt ...

Beamte der Strafverfolgungsbehörden erscheinen oft überraschend in den Morgenstunden, um Durchsuchungen oder Beschlagnahmen durchzuführen.

Die Durchsuchungen bei einer Vielzahl von Banken und Sparkassen hat den Steuerfahndern umfangreiches Material beschert, dessen Auswertung immer noch andauert. Aber nicht nur die nicht erklärten Zinsen, das Vermögen in Luxemburg oder der Schwarzgeldtransfer via Bank ins Ausland sind Anlass für die Einleitung eines Strafverfahrens, auch der enttäuschte Geschäftspartner, der entlassene Mitarbeiter, die enttäuschte Freundin oder die verlassene Ehefrau sind die Informationsquellen, die der Behörde steuerliche Sünden offenbaren.

Steht die Steuerfahndung bereits vor der Tür, ist es für eine Selbstanzeige (besser: nachträgliche Berichtigung) zu spät. Diese verhindert zwar nicht die Zahlung der hinterzogenen Steuern, beschert aber wenigstens Straffreiheit und schont damit den Geldbeutel.

Die oft deutlichen Hinweise auf bevorstehende Maßnahmen werden leider zu oft beiseite geschoben. Der Hinweis der Bank, die Steuerfahndung habe Unterlagen bezüglich des Steuersparmodels Luxemburg gefunden, wird mit der Hoffnung, man selber bleibe verschont, ignoriert. Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und wird auch nicht als solches behandelt. Die bisher sicheren Tempel der Finanzen, Politik und Medien sind gestürmt, die Götter sitzen in Untersuchungshaft.

Die Steuerfahndung nutzt für das Strafverfahren unbarmherzig den Überraschungseffekt und das Druckmittel der Haftandrohung für einen schnellen Anfangserfolg: das umfassende Geständnis des Beschuldigten. Wird dieser erste Angriff aber erfolgreich abgewehrt, bleibt nunmehr für den Beschuldigten Zeit mit seinem Berater das weitere Vorgehen zu planen. Für die Steuerfahndung bedeutet das fehlende Geständnis die Gefahr, sich im Steuerdschungel zu verstricken und letztlich auf der Strecke zu bleiben.

Durch die Verzahnung von Steuerrecht, Steuerstrafrecht und Strafprozessrecht wird das Steuerstrafrecht zu einem Gebiet, welches Spezialkenntnisse zur Bewältigung einer effektiven Verteidigung erfordert. Der Steuersünder ist hiermit bei weitem überfordert.

Ihr Anwalt


  Christoph Schmidt